Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Foto-& Videoproduktionen von Studio Tran Tsolakidis
Geltungsbereich:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Studio Tran Tsolakidis (im Folgenden „Auftragnehmer" genannt) und seinen Auftraggebern über die Erstellung von Foto- & Videoproduktionen. Sie gelten sowohl für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (B2B) als auch mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (B2C), soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
§ 0 Definitionen:
Produktion:
Umfasst alle Leistungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erstellung von Fotos/eines Films, einschließlich Konzeption, Produktion, Schnitt, Postproduktion und Bereitstellung des finalen Materials.
Finales Material:
Die vom Auftragnehmer fertiggestellte und dem Auftraggeber zur Abnahme übergebene Foto- und Filmdatei in dem vereinbarten Format.
Rohdaten:
Die unbearbeiteten Foto-, Video- und Audiodateien, die während des Drehs aufgezeichnet wurden.
§ 1 Produktion
§ 1.1 Durchführung der Produktion:
Die Produktion sowie die einzelnen Produktionsschritte werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer durchgeführt. Die inhaltliche Freigabe der Produktion obliegt dem Auftraggeber.
§ 1.2 Künstlerische und technische Gestaltung:
Die künstlerische, technische und konzeptionelle Gestaltung der Produktion obliegt dem Auftragnehmer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
§ 1.3 Kostenvoranschläge und Kostenanpassungen:
Soweit der Auftragnehmer Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Auftragnehmer anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
§ 1.4 Auswahl des Materials:
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.
§ 1.5 Beauftragung Dritter:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung von Produktionsaufgaben zu beauftragen. Der Auftragnehmer bleibt auch bei der Beauftragung Dritter weiterhin verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags.
§ 2 Mitwirkung des Auftraggebers & Endabnahme
§ 2.1 Bereitstellung von Materialien:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle für die Produktion erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dateien, Schriften, Musikstücke, Grafiken, Logos, Requisiten etc. spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten Produktionsbeginn in digitaler und geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Produktion zu verschieben, wenn die Materialien nicht fristgerecht bereitgestellt werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
§ 2.2 Haftung für bereitgestellte Inhalte:
Der Auftraggeber haftet dafür, dass die bereitgestellten Informationen, Dateien und Gegenstände keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber- und Markenrechte, verletzen.
§ 2.3 Abnahme der Produktion:
Die Produktion gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber diese schriftlich freigegeben hat oder wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach nachweislicher Übergabe des finalen Materials (z. B. per E-Mail mit Lesebestätigung oder Übergabeprotokoll) schriftlich Mängel rügt. Die Beweislast für die Übergabe des finalen Materials liegt beim Auftragnehmer.
Nachträgliche Änderungswünsche gelten als zusätzliche Korrekturschleifen und werden nach Aufwand berechnet.
§ 3 Nutzungsrechte & Eigenwerbung
§ 3.1 Einräumung der Nutzungsrechte:
Die vereinbarten Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung eingeräumt.
§ 3.2 Verwendung der Produktion:
Der Auftraggeber darf die gesamte Filmdatei oder Ausschnitte daraus nur im Rahmen der in den AGB definierten Nutzungsrechte verwenden. Die Nutzungsrechte sind unbeschränkt in Zeit, Ort und Medium, sofern nicht anders vereinbart.
Veränderungen an der Filmdatei sowie die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Bei Verstößen gegen die vereinbarten Nutzungsrechte ist der Auftragnehmer berechtigt, pro Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.
§ 3.3 Nutzung für Eigenwerbung:
Der Auftragnehmer darf die Produktion oder Ausschnitte sowie Bilder daraus nach vorheriger schriftlicher Zustimmung für Eigenwerbung, vornehmlich auf Social-Media-Kanälen und Webseiten, verwenden, ohne dass dem Auftraggeber ein Entgeltanspruch zusteht. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer mit der Zustimmung ein unentgeltliches, unbefristetes und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Produktion für Eigenwerbung ein.
§ 3.4 Verwendung von Namen und Logo:
Der Auftragnehmer darf den Namen und das Logo des Auftraggebers zu Referenzzwecken verwenden, sofern eine schriftliche Zustimmung vorliegt.
§ 3.5 Herausgabe von Rohdaten:
Rohdaten werden grundsätzlich nicht an den Auftraggeber übergeben. Eine Herausgabe erfolgt nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Die Herausgabe erfolgt nur gegen eine Gebühr, die vom Auftragnehmer auf Anfrage festgelegt wird.
§ 4 Zahlungsbedingungen
§ 4.1 Anzahlung:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags bei Vertragsschluss zu verlangen. Die Anzahlung dient der Absicherung der Produktionsvorbereitungen und wird im Gesamtbetrag berücksichtigt.
§ 4.2 Fälligkeit der restlichen Zahlung:
Die restliche Zahlung ist spätestens 10 Tage nach Abnahme der Produktion gemäß § 2.3 fällig. Verzugszinsen und Rechtsfolgen richten sich nach § 288 BGB.
§ 4.3 Zwischenrechnungen:
Bei Projekten mit einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro kann der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen (z. B. Vorproduktion, Produktion, Postproduktion) Zwischenrechnungen stellen.
§ 4.4 Verzugszinsen B2C:
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.
§ 4.5 Verzugszinsen B2B:
Sollte der Auftraggeber ein Unternehmen sein, gelten abweichend die handelsrechtlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz.
§ 4.6 Preise und Steuern:
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
§ 4.7 Leistungsaussetzung bei Zahlungsverzug:
Im Falle der Leistungsaussetzung aufgrund von Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen. Eine Wiederaufnahme der Leistungserbringung erfolgt erst nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderungen zuzüglich eventueller Kosten für die Wiederaufnahme der Produktion.
§ 5 Korrekturschleifen & Änderungswünsche
§ 5.1 Anzahl der kostenfreien Korrekturen:
Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber zwei kostenfreie Korrekturschleifen an. Diese beinhalten auch strukturelle Änderungen am Schnitt oder andere signifikante Änderungen (z. B. Austauschen der Musik). Bei einem Austausch von lizenzierter Musik ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, das passende Musikstück aus einem Pool an Musikstücken, die vom Auftragnehmer bereitgestellt werden, herauszusuchen.
§ 5.2 Abrechnung zusätzlicher Änderungen:
Zusätzliche Änderungen oder Korrekturschleifen, die über die im Angebot enthaltenen Leistungen hinausgehen, werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Der hierfür geltende Stundensatz entspricht dem im Angebot festgehaltenen Stundensatz oder wird anteilig aus dem im Angebot vereinbarten Tagessatz berechnet.
§ 5.3 Feedback-Prozess:
Unklare oder unvollständige Änderungswünsche führen zu Verzögerungen und werden nach Aufwand gemäß § 5.2 zusätzlich berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, detailliertes Feedback schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung zu übermitteln. Das Feedback muss präzise Beschreibungen der gewünschten Änderungen enthalten.
§ 6 Arbeitszeiten & Überstundenregelung
§ 6.1 Arbeitszeiten:
Die im Angebot vereinbarten Arbeitszeiten betragen 8 Stunden pro Drehtag. Überstunden werden gesondert abgerechnet.
§ 6.2 Pausenregelung:
Es gelten die gesetzlichen Pausenregelungen gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
§ 6.3 Überstunden:
Dem Auftragnehmer steht es frei, Überstunden zu machen, sofern nicht anders vereinbart wurde.
§ 6.4 Abrechnung von Überstunden:
Überschreiten die tatsächlichen Arbeitszeiten die im Angebot vereinbarten Zeiten, werden die zusätzlichen Stunden mit dem im Angebot festgelegten Stundensatz oder, sofern nicht anders vereinbart, dem üblichen Stundensatz des Auftragnehmers berechnet. Überstunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Abstimmung mit dem Auftraggeber.
§ 6.5 Kürzere Produktionsdauer:
Wird die Produktion aufgrund effizienter Arbeitsweise, optimierter Abläufe oder anderer Umstände schneller abgeschlossen als geplant, bleibt der im Angebot vereinbarte Preis grundsätzlich unverändert. Dieser berücksichtigt die eingeplanten Ressourcen, die Verfügbarkeit des Auftragnehmers sowie dessen Expertise. Auf Wunsch des Auftraggebers können die dadurch frei werdenden Ressourcen für zusätzliche Leistungen genutzt werden. Diese werden separat berechnet und bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
§ 6.6 Verlängerung der Produktion:
Sollte sich die Produktion aufgrund unvorhergesehener Umstände verlängern, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Änderungswünsche des Auftraggebers, zusätzliche Aufnahmen oder externe Verzögerungen), werden die zusätzlichen Tage oder Stunden gemäß dem im Angebot festgelegten Stundensatz oder einem schriftlich vereinbarten Tagessatz in Rechnung gestellt.
§ 6.7 Informationspflicht bei Abweichungen:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über Abweichungen von der geplanten Produktionszeit zu informieren, um gegebenenfalls eine Anpassung der Vereinbarung vorzunehmen.
§ 7 Reisekosten & Spesen
§ 7.1 Abrechnung von Reisekosten:
Reisekosten des Auftragnehmers (z. B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, sofern keine Pauschale vereinbart wurde.
§ 7.2 Reisepauschale:
Bei Drehs außerhalb von Hamburg wird eine Reisepauschale in Höhe von 1,00 €/km berechnet. Die Pauschale gilt für die Hin- und Rückfahrt.
§ 7.3 Parkgebühren & Maut:
Parkgebühren & Maut werden gesondert vergütet.
§ 7.4 Internationale Reisekosten:
Internationale Reisekosten werden individuell vereinbart und beinhalten Flugkosten, Übernachtungen sowie sonstige Reiseauslagen.
§ 8 Speicherung und Archivierung von Dateien
§ 8.1 Archivierungsfrist:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Rohdaten sowie bearbeitete Endprodukte für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Abnahme zu archivieren.
§ 8.2 Langfristige Speicherung:
Eine langfristige Speicherung kann gegen gesonderte Vergütung und schriftliche Vereinbarung vereinbart werden.
§ 8.3 Haftungsausschluss für Datenverlust:
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Verlust von Daten nach Ablauf dieses Zeitraums.
§ 8.4 Benachrichtigungspflicht:
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Ablauf der Archivierungsfrist nicht informieren.
§ 9 Datenschutz & Vertraulichkeit
§ 9.1 Vertraulichkeit:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und nur für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.
§ 9.2 Persönliche Daten:
Persönliche Daten des Auftraggebers werden ausschließlich gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist.
§ 9.3 Datenschutz:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erforderlich ist.
§ 9.4 Präsentation der Endprodukte:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Endprodukte ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht an Dritte weiterzugeben. Es ist dem Auftragnehmer jedoch gestattet, die Endprodukte über private, nicht öffentlich zugängliche Links potenziellen Auftraggebern zu Referenzzwecken zu präsentieren.
§ 10 Produktionsausfall/Ausfallhonorar
§ 10.1 Gesetzliche Einschränkungen:
Die Produktion kann nur durchgeführt werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen aufgrund gesetzlicher Einschränkungen.
§ 10.2 Produktionsausfall durch höhere Gewalt:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Produktion oder Teile davon aufgrund unvorhergesehener Umstände (z. B. wie Krankheit, technische Probleme oder höhere Gewalt) zu verschieben oder anzupassen. Der Auftraggeber wird in solchen Fällen umgehend informiert. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden. Bei Produktionsausfällen aufgrund höherer Gewalt bemüht sich der Auftragnehmer, Ersatzpersonal zu organisieren oder einen Alternativtermin zu finden. Ist dies nicht möglich, bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.
Verschiebt der Auftraggeber die Produktion oder Teile davon, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere Stornogebühren für bereits gebuchte Leistungen und Personalkosten. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die voraussichtlichen Mehrkosten im Voraus mitteilen.
§ 10.3 Abrechnung erbrachter Leistungen:
Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder abgebrochen, werden alle bis dahin erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten, einschließlich nicht stornierbarer Fremdleistungen, in Rechnung gestellt.
§ 10.4 Ausfallhonorar:
Bei einem Produktionsausfall innerhalb von 30 Tagen vor Produktionsbeginn ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 25 % des vereinbarten Brutto-Auftragswertes zu zahlen. Wird die Produktion weniger als 14 Tage vor Beginn storniert, beträgt das Ausfallhonorar 50 % des vereinbarten Brutto-Auftragswerts.
§ 11 Qualitätsgarantie/Gewährleistung
§ 11.1 Anspruch auf Nachbesserung bei technischen Mängeln:
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Nachbesserung bei technischen Mängeln. Ein technischer Mangel liegt vor, wenn die Produktion nicht der vereinbarten Qualität oder technischen Spezifikation entspricht. Der Auftragnehmer erhält hierzu bis zu zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung. Persönliche Geschmacksänderungen, wie beispielsweise Änderungen des Schnitts, der Farbgebung oder der Musikauswahl, die nicht auf technischen Mängeln beruhen, sind von der Nachbesserung ausgeschlossen und werden gesondert vergütet, sofern diese nicht von den Korrekturschleifen in § 5.1 abgedeckt werden.
§ 11.2 Meldepflicht für Mängel:
Mängel sind dem Auftragnehmer schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Produktion anzuzeigen und nachzuweisen.
§ 11.3 Kostenfreie Nachbesserung:
Bei Nachbesserung durch den Auftragnehmer aufgrund von Mängeln, die nicht der Auftraggeber zu vertreten hat, werden keine weiteren Kosten berechnet.
$ 12 Haftung
§ 12.1 Haftungsbeschränkung:
Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 12.2 Haftung bei Personenschäden:
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 12.3 Haftungsgrenze bei Vertragspflichten:
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung.
§ 12.4 Haftungsausschluss:
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die vertraglich vereinbarte Leistung und übernimmt keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg oder die rechtliche Absicherung der Produktion beim Auftraggeber.
§ 12.5 Haftungsausschluss bei höherer Gewalt:
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Datenverluste, die durch höhere Gewalt oder technische Defekte entstehen, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für Datenverluste, die durch fehlerhafte Bereitstellung von Materialien durch den Auftraggeber entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
§ 12.6 Freistellung durch den Auftraggeber:
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten oder anderen Rechten Dritter durch vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material (z. B. Musik, Bilder, Logos) entstehen.
§ 13 Gebühren durch Verwertungsgesellschaften
§ 13.1 Kostenübernahme durch den Auftraggeber:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass keine GEMA-gebührenpflichtige Musik oder andere Werke ohne entsprechende Lizenzen verwendet werden. Der Auftraggeber trägt alle anfallenden Gebühren, die durch Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) entstehen. Diese sind nicht im Angebot enthalten und werden nicht vom Auftragnehmer
§ 13.2 Option für GEMA-freie Musik:
GEMA-freie oder lizenzfreie Musik ist kostenpflichtig hinzubuchbar.
§ 14 Widerrufsrecht (B2C)
Sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt folgendes Widerrufsrecht:
§ 14.1 Widerrufsrecht für Verbraucher:
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich zu widerrufen, sofern die Produktion noch nicht begonnen hat.
§ 14.2 Erlöschen des Widerrufsrechts bei Produktionsbeginn:
Das Widerrufsrecht erlischt, sobald mit der Ausführung des Vertrages begonnen wurde, z. B. durch die Durchführung von vorbereitenden Tätigkeiten wie der kreativen Konzeptarbeit oder der Produktionsvorbereitung. Sollte der Auftraggeber vor Beginn dieser Arbeiten ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichten, erlischt dieses ebenfalls mit Beginn der Ausführung.
§ 14.3 Ausübung des Widerrufsrechts:
Das Widerrufsrecht kann mithilfe des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars ausgeübt werden:
https://www.bmi.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/Muster_Widerrufsbelehrung_Vertrag_ausserhalb_Geschaeftsraeme.mAusnahme Finanzdienstleistungsvertraege.pdf? blob=publicationFile&v=5
§ 15 Gerichtsstand (B2B)
§ 15.1 Rechtswahl:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 15.2 Gerichtsstand:
Für Unternehmer ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Regelungen über abweichende Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 16 Gerichtsstand (B2C)
Für B2C-Geschafte gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
§ 17 Schlussbestimmungen
§ 17.1 Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.